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   BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20   

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BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20 (https://dejure.org/2020,26805)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20 (https://dejure.org/2020,26805)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 2020 - 2 BvQ 65/20 (https://dejure.org/2020,26805)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Darlegen des Drohens eines schweren Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Teilnahme an der Stiftungsratssitzung als stimmberechtigtes Mitglied); Erschöpfung des Rechtswegs

  • rewis.io

    Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache - Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Darlegen des Drohens eines schweren Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Teilnahme an der Stiftungsratssitzung als stimmberechtigtes Mitglied); Erschöpfung des Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache - Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend ein

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Insoweit ist der Antragsteller nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste der Antragsteller auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 58, 208 ; 62, 392 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 58, 208 ; 62, 392 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Insoweit ist der Antragsteller nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 27.11.2015 - 2 BvQ 43/15

    Auch bei regionaler Monopolstellung besteht kein Kontrahierungszwang

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20
    Nachteile, die nachträglich wieder beseitigt oder wirtschaftlich kompensiert werden können, muss ein Antragsteller jedoch grundsätzlich hinnehmen (BVerfGE 108, 45 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

  • LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
    Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass ihr vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden sei, wäre ein solcher - unterstellter - Verstoß jedenfalls durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgte, zwischenzeitlich geheilt (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 8. September 2020, 2 BvQ 65/20, Rn. 3 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019, I-15 U 45/18, Rn. 9 f. m.w.N., zitiert nach juris).
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